Quellensteuer für ausländisches Medizinpersonal: Was sich 2026 bei den Abzügen ändert

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Quellensteuer für ausländisches Medizinpersonal: Was sich 2026 bei den Abzügen ändert

Das Schweizer Gesundheitswesen läuft ohne ausländische Fachkräfte nicht. Rund 41 Prozent der Praxis- und Spitalärztinnen und -ärzte haben ihr Diplom im Ausland erworben, und im Pflegebereich sind so viele Stellen offen wie nie. Wer aus Deutschland, Frankreich, Italien oder weiter weg an ein Schweizer Spital, in eine Klinik oder ein Pflegeheim wechselt, arbeitet in aller Regel mit einer B- oder L-Bewilligung – und findet damit auf der ersten Lohnabrechnung eine Position, die viele überrascht: die Quellensteuer.

Auf das Steuerjahr 2026 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an den Grundlagen dieser Tarife geschraubt. Die Änderungen klingen technisch, wirken sich aber direkt auf den Nettolohn aus. Wir zeigen, was sich konkret ändert – und wo Sie selber etwas tun können.

Wer im Gesundheitswesen überhaupt Quellensteuer zahlt

Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie kurzfristig in der Schweiz beschäftigte Personen. Statt einer jährlichen Steuererklärung zieht der Arbeitgeber – also das Spital oder die Pflegeinstitution – den Betrag jeden Monat direkt vom Lohn ab und überweist ihn der kantonalen Steuerverwaltung.

Zwei wichtige Ausnahmen: Wer den Ausweis C besitzt oder mit einer Schweizerin beziehungsweise einem Schweizer verheiratet ist, wird ordentlich veranlagt und zahlt keine Quellensteuer. Und ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120'000 kommt ohnehin die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) zum Zug – eine Steuererklärung wird dann Pflicht. Diese Schwelle gilt pro Person und wird bei Ehepaaren nicht zusammengezählt. Für Oberärztinnen, Kaderärzte und Leitende Pflege ist sie schnell erreicht, für die meisten diplomierten Pflegefachpersonen dagegen nicht.

Die wichtigste Neuerung 2026: höherer Pensionskassen-Abzug im Tarif

Quellensteuertarife rechnen nicht mit Ihren tatsächlichen Abzügen, sondern mit standardisierten Annahmen. Genau dort liegt die zentrale Änderung. Die ESTV hat – in Absprache mit der Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz und gestützt auf die Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik – zwei dieser Annahmen per 1. Januar 2026 angepasst:

  • Der Abzug für die berufliche Vorsorge (BVG) steigt von 6,0 auf 6,5 Prozent des Bruttolohns.
  • Der Medianlohn, auf dem die Tarifberechnung aufbaut, steigt von CHF 5'775 auf CHF 5'875 pro Monat.

Der höhere BVG-Abzug bedeutet: Im Tarif wird ein grösserer Teil des Lohns als nicht steuerbar behandelt. Für sich allein betrachtet wirkt das leicht entlastend. Entscheidend ist aber, dass parallel dazu die Kantone ihre Tarife neu berechnet haben – Steuerfüsse und kantonale Anpassungen können diesen Effekt überlagern oder sogar umkehren. Ein pauschales «Sie zahlen 2026 weniger» lässt sich deshalb nicht sagen. Wer es genau wissen will, vergleicht die Lohnabrechnung vom Dezember 2025 mit jener vom Januar 2026 bei gleichem Pensum.

Wichtig für das Verständnis: Diese Pauschalen erscheinen nicht als separate Zeile auf Ihrer Lohnabrechnung und lassen sich auch nicht beeinflussen. Sie sind im Tarifsatz bereits eingerechnet.

Kalte Progression: bei den Abzügen bleibt fast alles beim Alten

Das Eidgenössische Finanzdepartement gleicht jedes Jahr die Folgen der kalten Progression aus. Für 2026 betrug die Teuerung, gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise, lediglich 0,1 Prozent. Die Folge: Bei den Abzügen der direkten Bundessteuer ändert sich aufgrund dieser geringen Teuerung nichts. Angepasst wurden im Wesentlichen die oberen Tarifstufen.

Eine Änderung ist für Gesundheitspersonal trotzdem relevant – besonders für alle, die im Schichtbetrieb arbeiten und deshalb aufs Auto angewiesen sind: Der Abzug für die Benutzung des Privatautos auf dem Arbeitsweg steigt von 70 auf 75 Rappen pro Kilometer. Neu richtet er sich nach dem Kilometerpreis, den der TCS jährlich für sein Musterauto publiziert, und kann künftig auch wieder sinken. Ebenfalls neu: Die Abzüge der Berufskostenverordnung werden ab 2026 grundsätzlich an den Landesindex gekoppelt.

Achtung, hier wird oft etwas verwechselt: Diese Berufskostenabzüge wirken sich nicht auf den monatlichen Quellensteuerabzug aus. Sie kommen nur zum Tragen, wenn Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung machen – freiwillig oder weil Sie über der 120'000er-Schwelle liegen. Für Pendlerinnen und Pendler mit langem Arbeitsweg zu einem Regionalspital kann das über ein Jahr hinweg einen spürbaren Betrag ausmachen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger: drei Länder, drei Regeln

In Basel, Genf und im Tessin tragen Grenzgängerinnen und Grenzgänger einen erheblichen Teil des Spitalbetriebs. Für sie ist 2026 einiges in Bewegung geraten – vor allem beim Thema Telearbeit. Das betrifft weniger die Pflege am Bett als vielmehr Ärztinnen und Ärzte mit Administrativpensum, Telemedizin, Qualitätsmanagement oder Praxisadministration.

  • Frankreich: Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen ist seit dem 1. Januar 2026 anwendbar. Bis zu 40 Prozent der Jahresarbeitszeit dürfen von Frankreich aus in Telearbeit erledigt werden, ohne dass sich das Besteuerungsrecht verschiebt. Neu müssen Schweizer Arbeitgeber jeweils bis zum 31. Januar Angaben zu in Frankreich ansässigen Mitarbeitenden melden – inklusive Anzahl Telearbeitstage. Die erste Übermittlung erfolgt im Januar 2027 für das Jahr 2026.
  • Italien: Das Änderungsprotokoll sieht eine Toleranzschwelle von 25 Prozent Telearbeit vor. Relevant vor allem für das Tessin.
  • Deutschland: Hier gibt es steuerlich keine pauschale Telearbeitsquote. Massgebend bleiben die Regeln des Grenzgängerartikels, insbesondere die Nichtrückkehrtage. Die oft zitierten 49,9 Prozent stammen aus dem Multilateralabkommen über Telearbeit und betreffen ausschliesslich die Sozialversicherungsunterstellung – nicht die Steuern. Diese Verwechslung ist ein Klassiker und kann teuer werden.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Der grösste Hebel liegt nicht bei den Tarifänderungen, sondern bei Ihrem eigenen Dossier:

  • Tarifcode kontrollieren. Auf der Lohnabrechnung steht ein Code wie A0, B1 oder C2. Der Buchstabe steht für die Familiensituation, die Zahl für die Anzahl Kinder. Ein falscher Zivilstand oder fehlende Kinderabzüge kosten jeden Monat bares Geld.
  • Lebensveränderungen melden. Heirat, Geburt, Trennung: Der Tarifcode ändert ab dem Folgemonat. Informieren Sie die Personalabteilung sofort.
  • Frist 31. März beachten. Eine Tarifkorrektur oder ein Antrag auf freiwillige NOV muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eingehen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
  • NOV nur mit Rechnung im Voraus. Eine freiwillige NOV lohnt sich, wenn Sie grosse Abzüge geltend machen können – Säule 3a, Einkauf in die Pensionskasse, Weiterbildung zur Fachvertiefung, Kinderbetreuung oder eben Fahrkosten. Sie ist aber unwiderruflich und gilt auch für die Folgejahre. Rechnen Sie vorher durch, ob das Resultat wirklich zu Ihren Gunsten ausfällt.
  • Konfession prüfen. In vielen Kantonen ist die Kirchensteuer im Tarif enthalten. Wer keiner Landeskirche angehört, sollte sicherstellen, dass der Tarif ohne Kirchensteuer angewendet wird.

Fazit

2026 bringt keine Revolution, aber mehrere Stellschrauben, die zusammen den Nettolohn verschieben: ein höherer BVG-Abzug im Tarif, ein angehobener Medianlohn, ein grosszügigerer Kilometeransatz und neue Meldepflichten für französische Grenzgänger. Die eigentliche Optimierung liegt weiterhin beim richtigen Tarifcode und bei der Frage, ob sich eine Steuererklärung für Sie lohnt.

Verbindlich sind immer die Tariftabellen und Merkblätter Ihrer kantonalen Steuerverwaltung – die Unterschiede zwischen den Kantonen sind erheblich. Bei komplexen Situationen, etwa mit Einkommen in zwei Ländern oder einem Wechsel zwischen Kantonen während des Jahres, lohnt sich eine Fachberatung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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